Da feixte der Mainstream: Infolge der Aktion einer Demonstrantin wurde Freiheitsdemo-Organisator Martin Rutter am Landesgericht Klagenfurt wegen Verhetzung erstinstanzlich schuldig gesprochen. Doch jetzt folgte der Knalleffekt: Das Oberlandesgericht Graz entschied, den Schuldspruch aufzuheben. Wie es scheint waren seine eigenen begleitenden Äußerungen nämlich für den Tatvorwurf gar nicht ausreichend! Für 11. September plant Rutter nun die nächste MEGA-Demo.
- Berufungsurteil stellt fest: Material, das Rutter entlastete wurde vom Erstgericht nicht ausreichend berücksichtigt
- Für eine Verurteilung nach dem Verhetzungsparagraphen (§283 StGB) sind Absicht und Vollständigkeit der Aussagen abzuwägen
- Schuldspruch der ersten Instanz wurde vollumfänglich aufgehoben, Fall muss neu aufgerollt werden
- Skurrile Abwägungen über die nach §283 StGB geschützten Gruppen könnten Verfahrens-Ausgang letztendlich beeinflussen.
- Rutter motiviert für MEGA-Demo am 11. September
Rednerin hielt Regenbogen-Herzflagge für Pädo-Fahne
Der Anlassfall spielte sich bereits im September 2020 ab. Eine Rednerin glaubte in einer Regenbogen-Flagge mit einem Herzsymbol ein vermeintliches Erkennungszeichen von Pädophilen erkannt zu haben. Energisch zerriss sie das vermeintliche Kinderschänder-Symbol auf der Bühne. Tatsächlich findet sich ein ähnliches Symbol in einem Katalog der US-Sicherheitsbehörde FBI als Erkennungszeichen für ausübende pädophile Straftäter. Gegenüber dem Wochenblick erklärte die Frau, dass sie dieses Zeichen auf der Flagge erkannt haben wollte.
Doch damit war die Geschichte nicht vorbei: Denn nach einem medialen Shitstorm gegen die Rednerin sowie die Veranstaltung an sich, sprang Rutter dieser in sozialen Medien zur Seite und verteidigte diese Sichtweise. Dies nahm der Kärntner SPÖ-Landeshauptmann Peter Kaiser zum Anlass, eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Darin bezichtigte er Rutter, der einst grüner Bezirksobmann war und später für das Team Kärnten im Landtag saß, der Verhetzung. Rutter sah in der Anklage einen politischen Einschüchterungsversuch, wie er am Tag vor dem ersten Prozess im Wochenblick-Interview erklärte.
Rutter motiviert für MEGA-Demo am 11. September
Martin Rutter äußerte sich nun zur Medienberichterstattung des Ersturteils. Er will nun Mainstream-Medien gewinnbringend klagen: „Ich freue mich über die zukünftige großartige finanzielle Unterstützung für meine Sache durch jene Medien, die sich sehr bald wegen vielfacher Falschberichterstattung und Schädigung meiner Person rund um das erstinstanzlich aufgehobene Urteil vor Gericht rechtfertigen werden müssen.“ Gleichzeitig dankt er jenen Medien, die wahrheitsgemäße, ehrliche Berichterstattung vornahmen: „Ich danke gleichzeitig allen Medienvertretern, die sich nicht der politischen Korrektheit, sondern der inhaltlichen Genauigkeit verpflichtet fühlen.“
Jetzt freut sich Martin Rutter umso mehr auf die MEGA-Demo am 11. September in Wien: „Ich bin froh, dass Teile der Justiz noch immer sauber arbeiten und funktionieren wie sie sollten. Wir sehen uns diesen Samstag am 11. September in Wien bei der MEGA-Demo!“
Erstgericht würdigte Gegenbeweise Rutters nicht richtig
Und obwohl Rutter bei der ersten Verhandlung im März detailliert schilderte, dass er in der Vollversion seines Videos deutlich darauf hinwies, Homosexuelle und Pädophile eben nicht gleichzusetzen, kam es damals zur Verurteilung seiner Person: Vier Monate bedingte Haft sowie eine Geldstrafe! In der Zwischenzeit hatten mehrere Mainstream-Medien seine Aussagen verkürzt dargestellt und somit einen anderen Eindruck entstehen lassen. Dieses empfundene Unrecht wollte Rutter nicht auf sich sitzen lassen und legte Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde ein. Nun bekam er Recht.
In der Urteilsbegründung, die Wochenblick vorliegt, ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass die Erörterung der Vollständigkeit und Absicht einer Aussage eben sehr wohl Grundlage für eine Tathandlung nach dem Verhetzungparagraphen (§283 StGB) sei. Das Erstgericht habe Teile, welche die Erörterung Rutters stützen würden, einfach nicht berücksichtigt. Damit sei die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellung bereits „aus formalen Gründen“ mangelhaft. Das Erstgericht möge den Fall daher neu aufrollen – und müsse dabei einige Punkte verstärkt berücksichtigen.
Verwechslung ohne Hetzabsicht nicht strafbar
Bei der Wiederholung des Prozesses müsse das Erstgericht etwa bedenken, dass „das Verhalten der Personen auf der Bühne von jenem des Angeklagten (Video und Posting) strikt auseinanderzuhalten und der Wortlaut seiner gesamten Äußerung […] samt jeweiligem Bedeutungsinhalt auf eine allfällige Tatbildmäßigkeit zu prüfen“ sei. Ferner möge man dabei Optik der grundsätzlich symbolfreien Regenbogen-Flagge und des FBI-Symbols im Blick behalten und die vermeintliche Tathandlung auch nach diesem Maßstab beurteilen.
Besonders sei aber auch zu beachten, dass eine Verurteilung nach dem fraglichen Paragraphen auch die Absicht erfordere, die Menschenwürde anderer zu verletzen. Dies trete nur ein, wenn durch die Tathandlung Angehörigen der angegriffenen Gruppe „unmittelbar oder mittelbar das Menschsein schlechthin abgesprochen wird.“ Darüber hinaus sei eine Beschimpfung, welche die Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich macht, ebenso zwingend erforderlich.
Pädophile vor Verhetzung geschützt?
Interessant könnte dabei eine andere Erwägung aus dem Berufungsurteil werden. Denn einerseits bestätigt erstmals ein Oberlandesgericht in Österreich, dass Pädophile ebenso eine nach §283 StGB geschützte Personengruppe seien („sexuelle Orientierung“). Dieser Schutz erlösche hingegen, wenn Tathandlungen gesetzt werden, weil der öffentliche Friede durch die Herabwürdigung einer solchen, diese Neigung auslebenden, Gruppe nicht gestört würde. Und hier wird es aus rechtlicher Sicht pikant.
Das vom FBI-genannte Zeichen bezeichnet ausübende Kinderschänder, welche nach dem Rechtsgut nicht geschützt sind und verächtlich gemacht dürften. Rutter wiederum bezog sich in seinen Aussagen auf „Pädophile“, welche mangels dieses Markmals geschützt wären. Damit wäre selbst ein Vergleich mit Pädophilen an sich nicht strafbar – ein Vergleich mit ausübenden Kinderschändern allerdings sehr wohl. Absurderweise wäre es allerdings somit auch strafbar, nicht ausübende Pädophile als „Kinderschänder“ zu bezeichnen. Es kommt also offenbar stark aufs Detail an…
Und was denken Sie daran ?