Mitte März 2020, als wegen Corona die Grenzbalken in allen Ländern herunterfielen, forderte die EU-Kommission die Mitgliedstaaten auf, Asylanträge u.a. Online oder per Post zu ermöglichen. Asylwerber müssen außerdem, trotz geschlossener Grenzen, Zutritt in die Mitgliedstaaten haben. Es gilt der Grundsatz der Nicht-Zurückweisung, heißt es mit Hinweis auf die geltenden Gesetze.
Vorzugsweise Online-Asylanträge
Asyl-Anträgen sollen vorzugsweise per Online-Formular ermöglicht werden. Antragsteller sollen einfach darauf zugreifen können und müssen vorab über diese Möglichkeit in einer ihnen verständlichen Sprache informiert werden. Asylwerber sollen zur Sicherheit eine Bestätigung für die Antragstellung aufbewahren (etwa ein Bestätigungs-Email, oder eine Quittung für das Einschreiben). In einigen EU-Staaten sei es ohnehin schon möglich, Asylanträge auf dem Postweg zu stellen, erwähnt die Kommission, ohne die Länder zu nennen.
Videokonferenz mit Dolmetscher und Anwalt
Weil persönliche Anhörungen der Asylwerber wegen der Gefahr einer Corona-Ansteckung vielfach eingestellt wurden, sollen diese per Videokonferenz aus der Ferne stattfinden. Daran sollen, neben den Asylwerbern, auch deren Rechtsberater und Vertrauenspersonen teilnehmen. Über spezielle Telefonkanäle ist eine Simultan-Fernverdolmetschung zuzuschalten. Im Videokonferenzraum soll ein Scanner bereitstehen, mit dem der Asylwerber – vertraulich – Dokumente übermitteln kann. Findet das Gespräch persönlich statt, soll das durch räumliche Trennung – etwa mit Plexiglasscheibe – stattfinden, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren. In manchen Mitgliedsstaaten werden sichere „Kabinen“ aufgestellt, in denen der Asylwerber die Papier ausfüllen kann, auch das wird empfohlen.
Fingerabdrücke auch später möglich
Auf eine persönliche Anhörung darf aber auch verzichtet werden, heißt es weiter. Insbesondere dann, wenn der Asylwerber an Covid-19 erkrankt ist! Das darf die Entscheidung der Asylbehörde aber nicht negativ beeinflussen. Auch die Abnahme von Fingerabdrücken kann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Die Sechsmonate-Frist für den Abschluss der Prüfung von Asylanträgen (danach darf der Betreffende nicht mehr in das erste sichere Land zurückgeschoben werden, aus dem er kam) kann um weitere neun Monate verlängert werden. Insbesondere dann, wenn viele Asylanträge gestellt werden.
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