FPÖ fordert Abschiebung - doch die ist unmöglich

24.01.2020 12:51

Zu lebenslanger Haft ist Soner Ö. am Mittwoch wegen des Mordes an einem Vorarlberger Sozialamtsleiter verurteilt worden. Die sofortige Abschiebung des Verurteilten in die Türkei forderte nun Vorarlbergs FPÖ-Obmann Christof Bitschi. So solle der Steuerzahler nicht „jahrzehntelang für diesen Mörder aufkommen müssen“, wie er erklärte. Eine solche Abschiebung ist laut Strafvollzugsgesetz allerdings unmöglich ...

Soner Ö. gehöre sofort außer Landes gebracht und in der Türkei hinter Schloss und Riegel, so Bitschi. Auf das Ansinnen des FP-Vorarlberg-Obmanns angesprochen, klärte der Verteidiger Ö.s, Stefan Harg, allerdings über die geltende Rechtslage im Strafvollzugsgesetz auf. Gemäß diesem „ist die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen, der mit einem Aufenthaltsverbot belegt ist, nur nach Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftstrafe und mit dessen Zustimmung möglich“, so Harg.

Wenn Gründe dafür sprächen, dass es im Heimatland des Verurteilten zu Problemen kommen könnte, dann komme eine Abschiebung gar nicht infrage.

Frage rund um Abschiebung bereits kurz nach der Tat
Bereits kurz nach der Bluttat war die Frage aufgekommen, weshalb der mittlerweile Verurteilte, der 2009 bereits mit einem dauerhaften Aufenthaltsverbot in Österreich belegt worden war, sich über dieses jedoch hinwegsetzte und erneut nach Österreich einreiste, im Vorfeld nicht habe abgeschoben werden können. Immerhin befand sich Soner Ö. illegal im Land.

Schon damals war die Gesetzgebung der Grund dafür, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu erklären versuchte. Aufgrund von geltendem EU-Recht sei „trotz eines Aufenthaltsverbots bei Asylantragsstellung ein Asylantrag zu prüfen und ein Asylverfahren einzuleiten“, erklärte das BFA Anfang des Vorjahres. Der Antragsteller habe demnach „ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht und einen faktischen Abschiebeschutz“, hieß es damals.

Zudem seien durch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs Aufenthaltsverbote zeitlich befristet, weshalb es ein solches gegen den Tatverdächtigen bei genauerer Prüfung vermutlich gar nicht mehr geben hätte dürfen. Das Asylverfahren stehe daher aktuell über dem Aufenthaltsverbot „und der Asylantrag ist anzunehmen und zu prüfen“.

Abschiebung auch bei negativem Asylbescheid nicht möglich
Und auch bei einem negativen Ergebnis des Asylverfahrens wäre eine Abschiebung - wie berichtet - nicht möglich gewesen. Der Türke habe im Verfahren „sensible Angaben“ gemacht. Demnach sei er „Angehöriger der kurdischen Volksgruppe“, weshalb eine „Außerlandesbringung nicht mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar“ gewesen wäre, wurde erklärt. „Das bedeutet, dass selbst nach Ausstellung eines negativen Asylbescheids im vorliegenden Fall letztendlich aufgrund der möglichen Unzulässigkeit einer Abschiebung eine Duldung ausgesprochen hätte werden müssen.“

Bitschi warf Wallner „doppelbödiges Verhalten“ vor
Bitschi verlangte überdies erneut die rasche Umsetzung der Sicherungshaft und kritisierte Landeshauptmann Markus Wallner (ÖVP), der sich wiederholt für eine Sicherungshaft aussprach, für dessen „doppelbödiges Verhalten“ in der Frage. Es sei unglaubwürdig, Verfechter einer grünen Regierungsbeteiligung zu sein und sich dann zu beschweren, dass die Umsetzung der Sicherungshaft auf sich warten lasse. Die ÖVP selbst habe erst vor zwei Wochen eine FPÖ-Initiative zur Einführung der Sicherungshaft im Nationalrat abgelehnt.

 

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